Zusammenfassung des Urteils V 93 11: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass gemäss § 52 StrG die Strassengenossenschaft Eigentümerin der Hauptgüterstrasse ist und somit für die Strassenbaulast verantwortlich ist. Er behauptet, dass dies nur möglich ist, wenn die Strasse ausparzelliert ist. Der Entscheid, der die Parzellierung ausschliesst und die Strasse als Kulturart vermessen lässt, widerspricht seiner Meinung nach dieser Bestimmung. Allerdings lässt die zitierte Bestimmung in § 52 StrG Ausnahmen zu, sodass auf die Ausmarchung verzichtet werden kann. Es sind keine speziellen Voraussetzungen für den Verzicht auf die Ausmarchung vorgeschrieben, daher verstösst der angefochtene Entscheid nicht gegen § 52 StrG.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | V 93 11 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 10.11.1993 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 52 StrG. Bei einer Melioration kann auf die Ausparzellierung einer Strasse verzichtet werden |
Schlagwörter: | Strasse; Ausmarchung; Strassengenossenschaft; Eigentümerin; Entscheid; Erwägungen:; Hinsicht; Hauptgüterstrasse; Strassenbaulast; Parzellierung; Kulturart; Bestimmung; Regel; Strassenterrains; Rechtsverhältnisse; Urteil; Auffassung; Beschwerdeführers; Verzicht; Voraussetzungen; össt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.