E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 93 11)

Zusammenfassung des Urteils V 93 11: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass gemäss § 52 StrG die Strassengenossenschaft Eigentümerin der Hauptgüterstrasse ist und somit für die Strassenbaulast verantwortlich ist. Er behauptet, dass dies nur möglich ist, wenn die Strasse ausparzelliert ist. Der Entscheid, der die Parzellierung ausschliesst und die Strasse als Kulturart vermessen lässt, widerspricht seiner Meinung nach dieser Bestimmung. Allerdings lässt die zitierte Bestimmung in § 52 StrG Ausnahmen zu, sodass auf die Ausmarchung verzichtet werden kann. Es sind keine speziellen Voraussetzungen für den Verzicht auf die Ausmarchung vorgeschrieben, daher verstösst der angefochtene Entscheid nicht gegen § 52 StrG.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 93 11

Kanton:LU
Fallnummer:V 93 11
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 93 11 vom 10.11.1993 (LU)
Datum:10.11.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 52 StrG. Bei einer Melioration kann auf die Ausparzellierung einer Strasse verzichtet werden
Schlagwörter: Strasse; Ausmarchung; Strassengenossenschaft; Eigentümerin; Entscheid; Erwägungen:; Hinsicht; Hauptgüterstrasse; Strassenbaulast; Parzellierung; Kulturart; Bestimmung; Regel; Strassenterrains; Rechtsverhältnisse; Urteil; Auffassung; Beschwerdeführers; Verzicht; Voraussetzungen; össt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 93 11

Aus den Erwägungen:

2. - In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, nach § 52 StrG sei die Strassengenossenschaft Eigentümerin der Hauptgüterstrasse und trage für diese die Strassenbaulast. Dies könne sie nur, wenn die Strasse ausparzelliert sei. Der angefochtene Entscheid, mit dem die Parzellierung ausgeschlossen werde und die Strasse nunmehr als Kulturart vermessen werde, widerspreche somit dieser Bestimmung.

Die zitierte Bestimmung von § 52 StrG hält zwar als Regel fest, dass die Strassengenossenschaft Eigentümerin der Strasse wird, was eine Ausmarchung des Strassenterrains bedingt. In Satz zwei behält diese Bestimmung aber ausdrücklich besondere Rechtsverhältnisse vor. Auf die Ausmarchung kann daher ohne weiteres verzichtet werden (Urteil R. vom 22.9.1977; LGVE 1982 II Nr. 6). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind für den Verzicht auf die Ausmarchung keine speziellen Voraussetzungen vorgeschrieben. Der angefochtene Entscheid verstösst somit nicht gegen § 52 StrG.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.